BusinessEssenGesundheitGetränkePolitik

Zuckergetränkesteuer: Was bislang geplant ist

Deutschland bereitet eine Abgabe auf zuckerhaltige Getränke vor. Nach aktuellem Stand handelt es sich jedoch noch nicht um geltendes Recht, sondern um politische Planungen und ein Eckpunktepapier: Umfang, Startdatum und konkrete Ausnahmen können sich im Gesetzgebungsverfahren noch ändern.

Geplanter Start und Rechtslage

Die Bundesregierung hatte zunächst vorgesehen, ab 2028 eine Abgabe auf zuckergesüßte Getränke einzuführen. Im aktuellen Eckpunktepapier des Bundesfinanzministeriums wird nun ein früherer Start im Jahr 2027 genannt. Ein verbindliches Gesetz mit endgültigem Steuertarif liegt bislang nicht vor.

Welche Getränke betroffen sein könnten

Die ursprüngliche Diskussion konzentrierte sich auf Softdrinks wie Cola, Limonade, Energy-Drinks und gesüßte Eistees. Das aktuelle Konzept geht weiter: Erfasst werden könnten auch Säfte, Smoothies, Milch- und Kaffeegetränke, pflanzliche Drinks wie Hafer- oder Mandeldrinks, Biermischgetränke sowie Getränke mit Süßstoffen.

Besonders relevant ist die geplante Behandlung von „Zero“-Produkten: Auch Getränke ohne Zucker, die mit Süßstoffen hergestellt werden, könnten pauschal belastet werden. Der Begriff „Zuckersteuer“ wäre dann nur noch eingeschränkt präzise. Sachlicher wäre daher die Bezeichnung Getränkeabgabe auf Zucker und Süßstoffe.

Ob beispielsweise ein bestimmter Fruchtsaft tatsächlich erfasst würde, hängt von der späteren gesetzlichen Definition ab. Zwischen reinem Saft ohne Zuckerzusatz, Fruchtnektar, Saftgetränk und gesüßtem Mischprodukt bestehen rechtlich und ernährungsphysiologisch relevante Unterschiede. Eine pauschale Aussage, sämtliche Säfte würden teurer, wäre daher vorläufig.

Die vorgesehenen Abgabestufen

Nach dem Finanzministeriums-Konzept soll die Belastung pro Liter nach Zuckeranteil gestaffelt werden:

Zuckergehalt je 100 MilliliterVorgesehene Abgabe je Liter
Ab 4,5 bis 7 Gramm26 Cent
Über 7 bis 10 Gramm32 Cent
Über 10 Gramm38 Cent
Zuckerfrei, aber mit Süßstoffen26 Cent pauschal

Diese Beträge wären zunächst eine Abgabe des Herstellers. Auf die Abgabe selbst würde im Verkauf zusätzlich Mehrwertsteuer erhoben. Gibt ein Hersteller die Kosten vollständig weiter, verteuert sich ein Liter Getränk rechnerisch um rund 30,9 Cent, 38,1 Cent oder 45,2 Cent – abhängig von der Stufe und bei 19 Prozent Mehrwertsteuer.

Für eine 1,5-Liter-Flasche eines Getränks in der höchsten Stufe wären das rund 57 Cent Abgabe; inklusive darauf entfallender Mehrwertsteuer ergäbe sich ein rechnerischer Preisaufschlag von etwa 68 Cent. In der Praxis muss der Endpreis aber nicht exakt so steigen: Hersteller, Handel und Gastronomie könnten einen Teil der Mehrkosten selbst tragen, Preise anders kalkulieren oder Rezepturen verändern.

Die im Umlauf befindliche Angabe einer allgemeinen Preissteigerung von „36 Prozent“ ist deshalb zu pauschal. Prozentwerte hängen immer vom bisherigen Verkaufspreis ab. Bei einer günstigen Eigenmarke wäre der relative Anstieg deutlich höher als bei einer teureren Markenflasche.

Warum die Einnahmen sinken sollen

Für 2027 werden rund 650 Millionen Euro Einnahmen kalkuliert, anschließend etwa 450 Millionen Euro jährlich. Ein Rückgang bedeutet nicht automatisch, dass die Regelung scheitert. Er wird vielmehr damit begründet, dass Hersteller weniger Zucker verwenden oder Produkte umstellen könnten, um in eine niedrigere Tarifstufe zu fallen.

Das ist der Kern einer gestaffelten Abgabe: Sie verteuert nicht nur ein Produkt an der Kasse, sondern schafft für Hersteller einen finanziellen Anreiz, Rezepturen zu verändern. Genau auf solche Reformulierungen verweist die Bundesregierung mit Blick auf vergleichbare Modelle, etwa die britische Herstellerabgabe.

Gesundheits- und Haushaltswirkung

Zuckerhaltige Getränke liefern Kalorien, ohne vergleichbar stark zu sättigen wie feste Nahrung. Deshalb gelten sie insbesondere bei regelmäßig hohem Konsum als ein Faktor für Übergewicht, Karies und Stoffwechselerkrankungen. Eine Abgabe kann den Konsum senken, vor allem aber dann, wenn sie spürbar ist und Hersteller den Zuckergehalt tatsächlich reduzieren.

Die Maßnahme hat zugleich eine finanzpolitische Dimension. Nach bisherigen Regierungsangaben sollten die Einnahmen die gesetzliche Krankenversicherung entlasten und Prävention unterstützen. Ob die Einnahmen später rechtlich fest an Gesundheit und Prävention gebunden werden oder in den allgemeinen Staatshaushalt fließen, ist für die Beurteilung wichtig und sollte im Gesetz eindeutig geregelt sein. Die offizielle Regierungsantwort vom Juni 2026 bezog sich noch auf eine Abgabe ab 2028 und Einnahmen von etwa 450 Millionen Euro jährlich.

Entscheidend wird daher nicht allein sein, ob eine Abgabe kommt. Maßgeblich sind die endgültige Produktliste, klare Ausnahmen für ungesüßte Getränke, die Behandlung von Säften und Milchprodukten, die Bewertung von Süßstoffen sowie eine nachvollziehbare Verwendung der Einnahmen.



Schreibe einen Kommentar

⚡ Cached with atec Page Cache