Umstrittene Kassenpraxis: Warum Krankenkassen die Gesundheitskarte bei Beitragsschulden nicht sperren dürfen
Wer mit seinen Beiträgen bei der gesetzlichen Krankenkasse im Rückstand ist, muss mit spürbaren Einschränkungen bei Arztbesuchen rechnen. Doch eine in der deutschen Kassenlandschaft weit verbreitete Praxis ist illegal: Das Einziehen oder Sperren der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) durch die Krankenkassen ist rechtswidrig. Das hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in einer richtungsweisenden Entscheidung klargestellt (Urteil vom 19. Mai). Für Betroffene hat das Urteil enorme Bedeutung.
Das Prinzip: Wann ruht der Leistungsanspruch?
Das deutsche Sozialrecht sieht bei Beitragsschulden klare Konsequenzen vor. Nach § 16 Abs. 3a des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) ruht der Anspruch auf Kassenleistungen, wenn ein Versicherter trotz Mahnung für mehr als zwei Monate mit seinen Beiträgen im Rückstand ist.
In dieser Zeit ist die gesetzliche Kasse nur noch verpflichtet, die medizinische Grundversorgung zu finanzieren. Dazu gehören:
- Behandlungen bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen
- Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- Gesetzlich vorgesehene Früherkennungsuntersuchungen
Alle darüber hinausgehenden, chronischen oder aufschiebbaren Behandlungen sind während des Ruhens ausgesetzt.
Die juristische Grenze: Kein Entzug der Karte als Druckmittel
Was das Gesetz zum Schutz der Versicherten jedoch ausdrücklich nicht vorsieht, ist der Entzug des physischen Ausweisdokuments. Das Bayerische LSG betonte, dass jeder Versicherte einen gesetzlich verbrieften Anspruch auf die Ausstellung einer Gesundheitskarte hat. Ob der Leistungsanspruch im Einzelfall gerade ruht oder voll aktiv ist, spielt für diesen Anspruch keine Rolle.
Da die Kassen den „Ruhe-Status“ wegen technischer Verzögerungen beim bundesweiten Online-Abgleich bis heute oft nicht digital direkt auf der Karte blockieren können, griffen viele Anbieter zur Selbsthilfe: Sie verweigerten die Ausgabe der Karte, zogen sie ein oder sperrten sie komplett. Als Ersatz erhielten Betroffene oft sogenannte Berechtigungsscheine.
Diesen Umweg hat das Gericht nun für unzulässig erklärt. Berechtigungsscheine sind im Gesetz für spezifische Leistungen wie Heilmittel oder häusliche Krankenpflege gedacht – nicht aber als genereller Ersatz für den Nachweis beim Arzt- oder Zahnarztbesuch. Ruhende Ansprüche dürfen systemkonform nur durch eine digitale Kennzeichnung auf der Karte markiert werden, nicht durch das Vorenthalten der Karte selbst.
Warum das Urteil die Kassenlandschaft durchschüttelt
Auch wenn in Deutschland rund 75 Millionen Menschen und damit rund 90 Prozent der Bevölkerung gesetzlich versichert sind, betrifft das Urteil im Alltag natürlich nur einen Bruchteil der Versicherten – nämlich diejenigen, die unverschuldet oder durch wirtschaftliche Notlagen in Beitragsrückstand geraten sind. Für diese oft ohnehin vulnerablen Gruppen ist die Entscheidung jedoch ein Meilenstein gegen Stigmatisierung in der Arztpraxis.
Mit dieser Entscheidung hob das Landessozialgericht ein anderslautendes Urteil des Sozialgerichts Augsburg auf, das die harte Praxis der Kassen zuvor noch gedeckt hatte. Ganz vorbei ist der Streit allerdings noch nicht: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, eine Revision vor dem Bundessozialgericht (BSG) ist möglich.
Dennoch stärkt die Entscheidung eine Linie, die sich in der Sozialgerichtsbarkeit bereits abgezeichnet hatte. Schon im Jahr 2020 hatte etwa das Sozialgericht Berlin im Rahmen eines Eilverfahrens ähnlich entschieden (Az. S 56 KR 275/20 ER). Die Botschaft der Richter an die Krankenkassen ist deutlich: Die elektronische Gesundheitskarte ist ein gesetzlich garantiertes Ausweisdokument für den Versichertenstatus – und kein Instrument zur Durchsetzung offener Geldforderungen.
Fazit für Betroffene
Sollte eine Krankenkasse die Herausgabe der Gesundheitskarte wegen offener Beiträge verweigern oder diese sperren, lohnt sich der Verweis auf die aktuelle Rechtsprechung der Landessozialgerichte. Der Anspruch auf Notfallversorgung und die dafür notwendige Karte bleibt auch in der Phase des Beitragsrückstands unberührt.
Gesund vernetzt – Möst, Ralf
Wie Sie die elektronische Gesundheitskarte, elektronische Patientenakte und das E-Rezept sicher und selbstbestimmt nutzen
(*) Hinweis: Hinter einigen Links stehen Affiliate-Programme. Für Sie bleibt der Preis exakt derselbe, wir erhalten jedoch eine kleine Provision, die wir direkt in unsere kommenden Recherchen investieren. Vielen Dank, dass Sie unsere Arbeit auf diese Weise unterstützen!

