Der Solidaritätszuschlag bleibt bestehen!
Was das aktuelle Urteil für Steuerzahler, Unternehmen und Sparer bedeutet
Das Bundesverfassungsgericht hat gesprochen – und sorgt für Klarheit: Der Solidaritätszuschlag bleibt auch 2025 bestehen. Das höchstrichterliche Urteil betrifft Millionen von Steuerzahlern in Deutschland – vom gut verdienenden Angestellten über mittelständische Unternehmen bis hin zu Kapitalanlegern. Doch wer zahlt den Soli noch, welche Auswirkungen hat das Urteil, und wie können Sie Ihre persönliche Steuerlast optimieren?
Das Urteil aus Karlsruhe: Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß
Am 20. März 2025 hat der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerden gegen den Solidaritätszuschlag abgewiesen. Die Begründung: Der Bundesgesetzgeber dürfe weiterhin eine Sonderabgabe zur Finanzierung der „Einheit Deutschlands“ erheben. Die Fortführung des 1991 eingeführten Zuschlags sei trotz veränderter Rahmenbedingungen nicht verfassungswidrig.
Damit bleibt der Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer sowie Kapitalertragsteuer erhalten – eine Entscheidung, die sowohl rechtlich als auch politisch hohe Wellen schlägt.
Wer zahlt den Solidaritätszuschlag weiterhin?
Seit der Reform des Solis im Jahr 2021 wurde ein Großteil der Steuerzahler entlastet – rund 90 % zahlen den Zuschlag nicht mehr. Doch vor allem Spitzenverdiener und Unternehmen bleiben weiterhin beitragspflichtig.
1. Privatpersonen mit hohen Einkommen
- Alleinstehende zahlen den Solidaritätszuschlag ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 19.950 Euro (Stand 2025).
- Verheiratete profitieren von einer Verdopplung der Freigrenze auf 39.900 Euro.
- Ab einem Einkommen von 114.300 Euro jährlich (bei Ledigen) fällt der volle Satz von 5,5 % an.
2. Die Milderungszone: Stufenweise Belastung statt harter Übergang
Um Steuerpflichtige nicht abrupt zu belasten, wurde eine sogenannte Milderungszone eingeführt. Beispielhafte Werte:
- Bei einem Bruttoeinkommen von 90.000 Euro beträgt der Soli-Satz ca. 1,2 %.
- Ab 110.000 Euro steigt der Satz auf 4,3 %.
- Erst bei 114.300 Euro greift der volle Satz von 5,5 %.
Kapitalanleger und der Soli: Keine Milderung für Sparer
Während Einkommensbezieher innerhalb der Milderungszone entlastet werden, gilt dies nicht für Kapitalerträge:
- Der Solidaritätszuschlag wird zusätzlich zur Abgeltungsteuer von 25 % auf Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne erhoben.
- Daraus ergibt sich eine Gesamtbelastung von rund 26,375 % (inkl. Soli, ggf. Kirchensteuer).
- Der Sparerpauschbetrag schützt Kapitaleinkünfte bis zu 1.000 Euro (Ledige) bzw. 2.000 Euro (Verheiratete). Wer darüber hinaus Einkünfte erzielt, muss den vollen Soli zahlen – ohne Milderungszone.
💡 Tipp: Reichen Sie bei Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag ein, um den Pauschbetrag vollständig auszuschöpfen und unnötige Abzüge zu vermeiden.
Solidaritätszuschlag für Unternehmen: Die größten Zahler bleiben belastet
Unternehmen sind nach wie vor Hauptzahler des Solidaritätszuschlags – und tragen rund 60 % der gesamten Soli-Einnahmen:
- Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG) zahlen den Soli auf ihre Körperschaftsteuer.
- Personengesellschaften und Einzelunternehmer leisten den Zuschlag über die Einkommensteuer.
Für das Jahr 2024 wurden laut Bundesfinanzministerium rund 12,7 Milliarden Euro an Einnahmen durch den Solidaritätszuschlag verzeichnet – ein Großteil davon stammte aus der Wirtschaft.
Kritik aus der Wirtschaft: Wettbewerbsfähigkeit leidet
Zahlreiche Wirtschaftsverbände fordern seit Jahren die vollständige Abschaffung des Solidaritätszuschlags. Insbesondere mittelständische Unternehmen sehen sich durch die zusätzliche Steuerlast im internationalen Vergleich benachteiligt.
Bertram Brossardt, Hauptgeschäftsführer der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft (vbw), kritisierte das Urteil deutlich:
„Es ist widersinnig, dass Unternehmen, die für Wertschöpfung und Arbeitsplätze sorgen, weiterhin belastet werden, während der Großteil der Bevölkerung befreit ist. Deutschland braucht dringend steuerliche Entlastung, um international wettbewerbsfähig zu bleiben.“
Strategien zur Steueroptimierung: Was Sie jetzt tun können
Obwohl der Solidaritätszuschlag bleibt, gibt es Handlungsspielräume – sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen:
✅ Für Privatpersonen und Arbeitnehmer:
- Prüfen Sie Ihre Steuerklasse und optimieren Sie durch das Ehegattensplitting.
- Nutzen Sie Freibeträge und Werbungskosten, um das zu versteuernde Einkommen zu senken.
✅ Für Kapitalanleger:
- Reichen Sie Freistellungsaufträge ein, um den Sparerpauschbetrag voll auszunutzen.
- Erwägen Sie Anlagen, die unter die steuerfreie Haltefrist fallen (z. B. bestimmte Altbestände).
✅ Für Unternehmer und Selbstständige:
- Berücksichtigen Sie den Solidaritätszuschlag bei der Liquiditätsplanung.
- Unterstützen Sie politische Initiativen, die sich für eine Reform oder Abschaffung der Zusatzabgabe einsetzen.
Fazit: Der Soli bleibt – doch die Debatte ist noch nicht vorbei
Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist der Solidaritätszuschlag 2025 rechtlich abgesichert – zumindest vorerst. Für viele Steuerzahler bedeutet das eine anhaltende Belastung, besonders für Kapitalgesellschaften und Besserverdiener.
Zugleich wird deutlich: Die Diskussion um die Zukunft des Solis ist längst nicht beendet. Politik, Wirtschaft und Gesellschaft ringen weiterhin um eine faire, transparente und zukunftsgerichtete Steuerpolitik.